Stiftungszweck
1.
Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung:
mildtätiger Zwecke,
der Hilfe für Behinderte,
der Jugend- und Altenhilfe,
des öffentlichen Gesundheitswesens,
der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
von Wissenschaft und Forschung sowie
von Kunst und Kultur,
insbesondere auf dem Gebiet der Integration, Rehabilitation und Prävention von Menschen in der Behinderten- und Seniorenarbeit, mit dem Ziel, die Teilhabe-, Versorgungs- und Eingliederungsleistungen auf allen Ebenen zu verbessern.
2.
Die Stiftung verwirklicht diese Zwecke durch Verbesserung der Lebensbedingungen, der Betreuungs- und Beschäftigungssituation behinderter, benachteiligter und älterer Menschen, insbesondere durch:
die Entwicklung, Förderung, Führung von Einrichtungen, Diensten und Projekten des Gesundheits-, Bildungs-, Jugend- und Sozialwesens, der Gesundheits- und Sozialvorsorge sowie Einrichtungen der medizinischen, therapeutischen und sozialen Versorgung sowie der sozialen Arbeit;
die Förderung und Durchführung von Freizeit-, Erholungs-, Tagesstruktur-, Kunst, Kultur- und Sportangeboten sowie von sonstigen Maßnahmen, die die Integration, Rehabilitation und Prävention behinderter, benachteiligter und älterer Menschen unterstützen und ermöglichen;
die Förderung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildung von Haupt- und Nebenamtlichen sowie Auszubildenden, die sich um den o. g. Personenkreis bemühen und in den vorgenannten Bereichen tätig sind bzw. tätig werden sollen;
die Vergabe von Forschungsaufträgen und die Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten zur Verbesserung der Lebensbedingungen des o. g. Personenkreises;
die finanzielle Förderung vorbezeichneter Maßnahmen und Projekte.
3.
Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken sowie ausländische Körperschaften, insbesondere für die ELSTER WERKE gemeinnützige GmbH und die INTEGRATIVE TAGESSTÄTTEN UND WOHNEN FÜR BEHINDERTE gemeinnützige GmbH.
4.
Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Stiftung erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Stiftungsmittel unverzüglich eingestellt.
5.
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
6.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.